Welche Fristen gelten für die Personendaten der Genealogie?

Mit dem neuen Personenstandsrecht, das ab 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, haben sich die Nutzungsbedingungen der Personenstandsregister geändert (s. §61 in Verbindung mit §5).

 

Bei den Standesämtern sind die Register für folgende Zeiträume fortzuführen (zu ergänzen):

Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre

Geburtenregister 110 Jahre

Sterberegister 30 Jahre

Auskünfte bekommen nur Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge. Der Onkel, welcher die Familienforschung als Hobby hat, bekommt daher innerhalb der 30 Jahre seit dem Tod der gesuchten Verwandten keine Auskünfte.

 

Nach Ablauf der Fristen werden die Unterlagen von den Standesämtern an die örtlich zuständigen Archive abgegeben. Da die Nutzung der Archive grundsätzlich allen offensteht, die ein berechtigtes Interesse (z.B. Familienforschung) glaubhaft machen können, kann praktisch jeder in die dort gelagerten (älteren) Personenstandsdaten Einblick nehmen.

 

Die auf dieser Webseite mit ihren Daten dargestellten Personen fallen nicht mehr unter die Schutzfristen. Alle anderen Personen werden nur mit Nachname und abgekürztem Vornamen genannt, ohne dass ihre Daten im öffentlichen Zugang sichtbar sind.

 

Für Verwandte ist dieser Schutz nach dem Login aufgehoben, alle Daten sind sichtbar. Da dies nur möglich ist, wenn für dieses Vorgehen das Einverständnis vorliegt, bitte ich alle, die damit nicht einverstanden sind, um eine entsprechende Nachricht. Ich werde auf Wunsch alle Personen rausnehmen, deren Daten gesetzlich noch schutzwürdig sind.

 

Zuletzt aktualisiert am 25.05.2009 von Klaus-Peter Kohlhas.

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